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Rohloff Ferienpark GmbH
Abt. Terra - Flair
Kölner Str. 160
45481 Mülheim
 
Terra - Flair
Tel.: 0208 82 86 888
Fax: 0208 82 87 810
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www.terra-flair.de
 
Amtsgericht Duisburg (HRB 14558)
Geschäftsführerin: Inka Rohloff

Internet:www.terra-flair.de


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Frank Hellingrath
02 08 / 38 55 456

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§1         Allgemeines

  1. Für alle Angebote, Verträge und Lieferungen gelten ausschließlich diese AGB.
  2. Unsere AGB gelten gegenüber Unternehmern. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, mit der in Ausübung ihrer gewerblichen oder ihrer selbstständigen berufliche Tätigkeit handelnd in Geschäftsbeziehung getreten wird.
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden selbst bei Kenntnis weder ganz noch teilweise Inhalt dieses Vertrages, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
  4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Unternehmer zum Zwecke der Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
§2         Vertragsabschluss
  1. a)Unsere Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
  1. b)Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
  2. Der Unternehmer gibt mit der Bestellung ein bindendes Angebot zum Erwerb der bestellten Ware ab.
  3. Erfolgt die Bestellung der Ware online, werden wir  den Zugang dieser Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen. Diese Zugangsbestätigung stellt aber noch keine verbindliche Annahme des in der Bestellung liegenden Angebotes dar. Wir sind allerdings berechtigt, diese Zugangsbestätigung schon mit einer Annahmeerklärung zu verbinden.
  4.  Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Angebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der bei uns anzunehmen. Die Annahme kann nach unserer Wahl entweder schriftlich oder per Textform  oder durch Versendung der Ware an den Unternehmer erklärt werden.
  5. Der Abschluss des Vertrages erfolgt durch dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer.
§3         Preise
  1. Die Berechnung erfolgt in Euro. Die Preise sind Netto Kaufpreise ohne gesetzliche Umsatzsteuer. Die jeweils gültige Umsatzsteuer wird in der Rechnung zugeschlagen und gesondert ausgewiesen.
  2. Die in unseren Katalogen, Preislisten und Prospekten genannten Netto-Kaufpreise waren am Tage der Drucklegung gültig. Preisänderungen innerhalb der Gültigkeitsfrist der Kataloge, Preislisten oder Prospekten behalten wir uns vor.
  3. Die Kaufpreise gelten „ab unserem Werk, ausschließlich Verpackung“, soweit keine ander weitige Vereinbarung getroffen wurde.
  4. Soll die Lieferung oder Leistung durch uns später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, behalten wir uns das Recht vor, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere auf Grund von Tarifverträgen oder Materialpreisänderungen, zu erhöhen oder herabzusetzen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises, so steht dem Unternehmer ein Rücktrittsrecht zu.
  5. Besondere, über die vertraglich einbezogenen Leistungen hinausgehende vereinbarte Leistungen durch uns (z.B. Montagearbeiten, Leistungen außerhalb unserer Mängelhaftung) werden gesondert berechnet.
§4         Zahlung
  1. Der Kaufpreis ist bei Lieferung zur Zahlung fällig und in bar oder gegen Nachnahme zu begleichen.
  2. Durch Vereinbarung kann eine Lieferung gegen Rechnung erfolgen. Der Kaufpreis ist  innerhalt von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Unternehmer in Zahlungsverzug. Der Rechnungsbetrag kann abzüglich 2 % Skonto gezahlt werden, wenn die Zahlung innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum bei uns eingeht.
  3. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.
  4. Der Unternehmer hat während des Zahlungsverzuges die Geldschuld in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
  5. Wir sind berechtigt, nach Eintritt des Zahlungsverzuges die Mahnkosten in Rechnung zu stellen.
  6. Entstehen nach Vertragsabschluss ernsthafte und erhebliche Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit und/oder –bereitschaft des Unternehmers oder gerät dieser aus anderen Geschäftsbeziehungen mit uns in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, sämtliche Zahlungsansprüche unsererseits aus den Geschäftsbeziehungen sofort fällig zu stellen und bis zu deren Erfüllung unsere Leistung zu verweigern.
  7. Fakturengegenwerte für Exportsendungen sind in jedem Fall in verlustfreier Valuta zu begleichen.
  8. Zu einer Aufrechnung uns gegenüber ist der Unternehmer nur dann berechtigt, wenn seine Gegenforderung rechtkräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurde. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Unternehmer nur ausüben, wenn seine Gegenanforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§5         Lieferung – Gefahrenübergang
  1. Die Lieferung ist „ab Werk“ vereinbart, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.
  2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Unternehmer verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
  3. Die Lieferung der Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Unternehmers, auch bei frachtfreier Lieferung.
  4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern  der Lieferverzug oder die Unmöglichkeit der Lieferung auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Dies gilt auch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der von uns zu vertretende Lieferverzug oder die von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Lieferung auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Bei einfacher Fahrlässigkeit beschränkt sich unsere Haftung aber auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei einfacher Fahrlässigkeit unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
  6. Kommt der Unternehmer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehende Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  7. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung des Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung des Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung des Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Unternehmer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Unternehmer im Verzug der Annahme ist.
§6        Eigentumsvorbehalt
  1. Wir behalten uns vor das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung aller unsere offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Unternehmer vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherheit für unsere Saldoforderung.
  2. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat er diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
  3. Der Unternehmer ist verpflichtet, uns Einwirkungen Dritter auf die Ware, wie  z.B. bei einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wechsel des Geschäftssitzes hat uns der Unternehmer unverzüglich anzuzeigen.
  4. Wir sind berechtigt bei Vertragswidrigem Verhalten des Unternehmers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach §6 Ziffern 2 und 3 dieses Vertrages, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
  5. Bis zur vollständigen Zahlung aller unserer offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung ist der Unternehmer ohne unsere Einwilligung nicht berechtigt, über die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern.
  6. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages unserer Forderung ab, die ihm aus der                               Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung oder      Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft worden ist.
  7. Wir nehmen diese Abtretung an.
  8. Der Unternehmer ist auf Widerruf zur Einziehung dieser Forderung aus der Weiterveräußerung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden aber die Forderung selbst nicht einziehen, solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten  Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein    Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Auf Verlangen hat uns der Unternehmer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Der Unternehmer ermächtigt uns jetzt schon, die Abtretung den Schuldnern anzuzeigen. Jede Einwirkung Dritter auf die von uns abgetretene Forderung, wie z.B. bei einer Pfändung, muss uns der Unternehmer unverzüglich mitteilen.
  9. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Unternehmer nicht das Eigentum gemäß §950 BGB an der neuen Sache; vielmehr wird die Verarbeitung durch den Unternehmer für uns vorgenommen, wodurch wir unter Begründung eines     Verwahrungsverhältnisses Alleineigentümer sind.
  10. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Unternehmer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes des Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren; der Unternehmer verwahrt das Miteigentum für uns. Unsere hiernach entstehenden    entsprechend diesen Bedingungen. Die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung  gilt in diesen Fällen nur in Höhe des    Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
  11. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Unternehmers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§7         Rechte bei Mängeln – Haftung
  1. st die gelieferte Ware mangelhaft, sind wie nach unsere r Wahr zur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.
  2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Unternehmer grundsätzlich nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Unternehmer ein Rücktrittsrecht jedoch nicht zu.
  3. Der Unternehmer muss uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; sonstige Mängel sind uns unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung seiner Mängelansprüche ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Unternehmer Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Die gilt auch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Bei einfacher Fahrlässigkeit beschränkt sich unsere Haftung aber auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch, bei einfacher Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
  6. Unsere Haftung für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch bei schuldhafter Verletzung durch unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Unberührt bleibt auch unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  7. Soweit vorstehend nicht etwas Abweichendes geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen.Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns der Mangel nach §7 Ziffer 3 dieses Vertrages nicht rechtzeitigt angezeigt worden ist.
  8. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers oder seines Gehilfen stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
  9. Bei einer mangelhaften Montageanleitung sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur darum, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
  10. Garantien im Rechtssinne erhält der Unternehmer durch uns nicht. Hiervon unberührt bleiben, Herstellergarantien; diese erweitern aber nicht die von uns gegenüber zustehenden Mängelansprüche des Unternehmers.Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in §§ 5 und 7 dieses Vertrages vorgesehen, Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in §§ 5 und 7 dieses Vertrages vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen.
    Dies gilt insbesondere für Schadensansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschaden nach § 823 BGB
  11. Soweit die Schadenersatzhaftung  uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§8         Gerichtsstand – Erfüllungsort
  1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für unseren Geschäftssitz (Mülheim, Bundesrepublik Deutschland) zuständigen Gericht, wenn der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Erfüllungsort für unsere Lieferung ist das jeweilige Auslieferungswerk des Ware, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung.
  3. Sollte einer dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit einer dieser Bedingungen gilt ersatzweise eine Regelung, deren wirtschaftlicher Erfolg der der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Öffnungszeiten

Montag-Samstag
10.00-19.00 Uhr
Sonntag
11.00-16.00 Uhr

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